Schriftzug

 

5. Kirchspiel Scheuern

 

1. Scheuern von Tholey aus 2 Stunden nordwärts gelegen. Darüber und über Neupel hat die Abthey Tholey zur Zeit des Schaumburger Hoheitswechsels und bis zum Vergleich im Monat Merz 1788 die Hochgerichtsbarkeit ausgeübt. Der Bann ist zwar geometrisch aufgenommen und verteilt, aber noch nicht berechnet. Die ständigen Grundzinsen mit 4 Malter Korn und 8 Malter Haber nebst 3 Fl. 10 Bazen Geld fallen der Abthey Tholey zu.

 

Die Bauern zu Scheuern sind zugleich Zinsleute des Lehens Eppelborn, wovon unter St. Peters Bann Meldung geschehen wird. Die dasige und Neupeler Gemeind sollen vormals vereinigt gewesen sein, sind aber bis auf einen gemeinschaftlich verbliebenen Distrikt Landes abgesondert. Der Zehenden, welcher der Abthey, der die Pfarrei einverleibt ist, zustehet, gab aus im Jahre 1787 5 Malter 4 Fas Korn, 9 Malter 2 Fas Haber; im Jahre 1790 5 Malter 1 Fas Korn, 9 Malter Haber.

 

Die Ländereien sind von mittelmäßigem Ertrag, jedoch mehr durch Vernachlässigung der Cultur als Naturschwierigkeiten.

 

Der Pastor, welchen die Abthey jährlich mit 450 Pfund besoldet, hat zugleich ein geringes Pfarrguth in Besiz und Genuß.

 

Auf dem Bann finden sich Agath, Jaspis, Chalcedon, Kalk und nach einigen Anzeigen Metalladern, welche nähere Prüfung verdienen. Davon, daß Abt und Convent zu Tholey am Herzog Rheinhard von Lothringen den 3. Theil der Jaspis, Chalcedon und anderen Steinen im Gericht Scheuern cedirten, erhielten sie Montags nach Mauritius 1503 von besagtem Herzog einen Schirmbrief vor dieses Gericht. In dem bei Marpingen angezogenen Renuelischen Gutachten von 1621 wird bei Scheuren mit dem Ausdruck "quil sitrouve de la sorte belle mine de Jaspe" dieser Steinart gedacht. Nach lothringischer Vermessung besizet die Gemeinde 961/4 M. Hochwald.

 

2. Neupel liegt eine kleine halbe Stunde von Scheuern, die Richtung von Tholey aus angenommen, etwas links, von lezterem Ort zwei starke Stunden entfernt. die M.maßung vom Bann ist noch zu bestimmen. Die gemeine Hochwaldung bestehet aus 152 lothringischen M.. Von den drei Gattungen Bauerngütern, welche innerhalb den Banngrenzen vorhanden sind, sind die Grundzinsen von abtheylichen Schaft und der Wildberger Hub mit Korn, Haber, Hühner, Geld und Eier  der Abthey fällig, vom Humbrechtsland aber stehet nebst dem Zehenden ein ständiger Hauße Dagstuhl als abtheyliches Lehen zu. Nach Dagstuhl liefert ferner die oberste von den zwei auf der Gemarkung liegenden Zins von 6 Fas Haber und 24 Albus an Geld jährlich dem Mahlmühlen vor den Wasserlauf aus der Dagstuhlischen Grenzbach jährlich ein Malter Korn. Der Fruchzehenden rentirte der Abthey Tholey im Jahre 1787 an Korn 5 Malter 6 Fas, an Haber 9 Malter 1 Fas, Gerst 2 Fas; im Jahre 1790 an Korn 7 Malter, an Haber 12 Malter.

 

Die Eigenschaft des Grund und Bodens ist der vom Scheurer Bann ziemlich gleich.

 

Der unten angeführt werdende St. Peters Bann beziehet bis an das Dorf Neupel und stehen zwei der Neupeler Häußer darauf, deren Bewohner die Eppelborner Seigneurial-Hochgerichtsbarkeit anerkennen müssen.

 

Jeder Bauer aus Neupel zahlte vor Zeiten jährlich zwei gros Schirmgeld auf Schaumburg; dermalen ist diese kleine Hoheitsrente ständig mit 24 Sols lothringische Währung.

 

3. Lindschied, eine V.stund vom Pfarrdorf Scheuren und 21/4 Stund von Tholey entlegen, hat einen kleinen Bann und darauf 1191/2 lothringische M. Hochwaldung.

 

Die Abthey Tholey besizet nebst den Grundrenten von den Bauerngüthern ein eigenthümliches Guth zu Lindschied, die Rötherhöh genannt, welches ehemals zu einem besonderen Hof eingerichtet gewesen sein soll; dermalen aber an verschiedene Bauern begeben ist und jährlich ohngefähr 50 Fl. an Geld und den der Abhtey reservirten Zehenden einbringt. Lindschied und der folgende Weiller Niederhofen waren bis in das Jahr 1782 nach Exweiller eingepfarrt, wurden aber damals auf ihr Ansuchen zur näheren Pfarrei Scheuern geschlagen. Der jezige Pastor zu Exweiller beziehet noch den 3. Theil am Zehenden gegen die Abthey, welcher die übrigen Drittheile zustehen. Diese betrugen 1787: Korn 4 Malter 1/2 Fas, Haber 6 Malter, Gerst 2 Fas; 1790: Korn 5 Malter 2 Fas, Haber 7 Malter 2 Fas, Gerst 1 Malter 6 Fas.

 

Von der Rotherhöhe der ganze Zehenden 1787: Korn 2 Malter 6 Fas, Haber 2 Malter 6 Fas; 1790: Korn 1 Malter, Haber 7 Malter 5 Fas.

 

4. Niederhofen, gleichweit von Tholey und Scheuern wie Lindschied, liegt oberhalb lezterem Ort, nahe an der Dagstuhlischen Grenze und hat mit dem dasigen Dorf Ueberroth einen gemeinschaftlichen Bann in dem Verhältnis, daß ohngefähr zwei Siebtel auf Schaumburgischem und fünf Siebtel einschlieslich der gemeinschaftlichen Waldung auf Dagstuhlischem Gebiet gelegen sind; außer der Verfassung, die aus der Natur der Gemeinschaft fließet, sind keine besonderen Wirkungen davon hier zu bemerken.

 

Gegen einen Dritteil Pfarrzehenden bezog die Abthey Tholen, welcher zugleich die Grundzinsen von den Bauerngüthern competiren, zu zwei Drittel. 1787: Korn 1 Malter 3 Fas, Haber 5 Malter; 1790: Korn 1 Malter, Haber 4 Malter 4 Fas.

 

Der Strich Landes, worinnen die 4 Ortschaften des Kirchspiels situirt sind, wird übrigens in der Nachbarschaft mit der Benennung Bohnental bezeichnet.

 

5. St. Peters Bann oder Hilcher Haußer Feld umfaßt eine Fläche von  ohngefähr 400 M. Landes, welche durch die Gemarkungen von Scheuern, Neupel, Niederhofen, der dagstuhlichen Ueberrother und Dörfer und der Churtierischen Hasborner eingeschlossen werden. Auf dem St. Peters Bann stehet eine Capelle mit Eremitenwohnung. Wie bei Neupel bemerket ist, ziehet solcher ins Dorf hinein und zwei Neupeler Häußer stehen auf Hilscherhaußer Grund.

 

Die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit auf bemeltem Feld besizt der Inhaber des lehnbaren Hochgerichtes Eppelborn, welchemzugleich die ständigen Grundzinsen mit jährlichen neun Quart Korn, 18 Quart Haber Saarbrücken Maaßung, 13 Reichsthaler an Geld, 26 Hahnen und 26 Hühner zustehen. Das Eigenthumsrecht zum ganzen - aus Wiesen und Aeckern bestehenden Feld - gehöret mit Ausnahme des Capellenplazes und Eremiten-Gartens den Gemeinden Scheuren, Neupel, Niederhofen und Ueberroth, welche solches nach einer idealischen Eintheilung in 26 R. jede zu 12 S. unter sich gleich anderm eigenthümlichen Zinsguth posediren und obwohl durch Heurathen und Vererbungen auch Bauern von andern Ortschaften an diesem Eigenthumsrecht Theil erhalten haben, so sind doch dem Besizstand nach blos verbenannte Gemeinde zur Bestreichung des St. Pers Banns mit ihrer Viehherd befugt und blos aus ihnen werden die Schöffen des Hilscher-Haußer Gerichts gewählt; jedoch waltet wegen Benuzung der Feldbäume ein Rechtsstreit unter ihnen vor. Jährlich auf Peters Tag wird gelegentlich der Wallfahrten zur Capelle bei selbiger Markt gehalten und vom Hochgerichtsherrn das Weinschenkungsrecht ausgeübt. Diese Capelle gibt den Titel zu einer Pfründe, wozu vormals die Abthey Tholey das Patronatsrecht gehabt, nachher aber eingebüßet und durch Vergleich vom 30. September 1761 als dem Freiherrn von Buseck in der Eigenschaft als Hochgerichtsherrn auf dem Hilscher-Haußer Bann zugestanden worden ist. Zur Pfründe gehöret der Zehenden auf dem befragten Feld, der im Jahre 1787 4 Malter Korn und 25 Malter Haber und im Jahre 1790 11 Malter Korn und 18 Malter 6 Fas Haber ausgegeben hat.

 

Sie soll dermalen dem Freiherrn Franz Amand von Buseck, Domkapitular zu Würzburg und Regierungspräsident zu Bamberg, coferirt sein, die Hochgerichtsbarkeit über den St- Peter Bann aber schon seit 3 Jahrhunderten gleiche Besizer mit Eppelborn gehabt haben. Im Hilscher-Haußer Bezirk wird Jaspis gefunden.

 

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