Schriftzug

Der Prozeß.

 

Gleich am nächsten Morgen erschienen der Kläger und die Beklagten vor Gericht:

 

Wassenich erklärte, er könne vielleicht noch über das Fluchen und Schimpfen hinwegsehen, obwohl er das nicht brauche, aber für die Verletzung, die Schmerzen und die ganze Unruhe erwarte er eine Entschädigung von 100 Reichsthaler. Lieber wolle er solche Kunden verlieren als noch mal diese nächtliche Unruhe in sein Haus zu kriegen - und nochmal einen Stein an den Kopf.

 

Der Beklagte Anton May und dessen Geselle, Eberhard Funck, gestanden ihre Schuld ein. Anton May gab aber als Entschuldigung an, er hätte beizeiten mit dem Spielen aufhören wollen, die anderen hätten aber einfach weitergespielt. Und als sein Geselle Eberhard und Nikolaus Grein dann Streit bekamen und aufeinander losgingen, hätte er daran nicht teilgenommen. Aber als er merkte, daß ihn der Wirt rauswerfen wolle, da habe er sich auf den Boden gelegt und hinausschleifen lassen. Von dem Steinwurf wollte er nichts wissen.

 

Auch Eberhard sagte, er wisse davon nichts. Er sei nur weggelaufen, weil er befürchtete, von dem Knecht verprügelt zu werden. Als der Knecht ihn beim Monzen-Haus erwischte, erhielt er von diesem viele Schläge, und später versteckte er sich auf dem Klo, weil er die Nacht nicht im Gefängnis verbringen wollte. Beide - May und Funck - hofften also, mit einer milden Strafe davon zu kommen.

 

Die anderen Mitbeklagten Georg Enckerich, Niclas Grein und Mathias Neumer gaben zu, die ganze Nacht über in Joseph Wassenichs Haus getrunken und gespielt zu haben. Sie wären aber an keinem Streit beteiligt gewesen - außer Niclas Grein, der sich mit dem Eberhard gestritten und geprügelt hätte. Sie wären auch schon früher nachhause gegangen, aber dann sei Anton Mays Ehefrau hinzugekommen, also hätten sie noch eine Runde Bier bestellt, und als sie wieder fort war, hätten sie erneut Karten gespielt. Zwar hätte die Wirtin dann und wann gesagt, sie sollten jetzt aufhören. Aber Anton May war von seiner Frau ausgeschimpft worden und deswegen so frustriert, daß er nicht mit dem Spielen aufhörte.

 

Niclas Grein und Mathias Neumer wären gar nicht mehr da gewesen, als Eberhard zum zweiten Mal hinausgeworfen wurde. Enckerich hätte neben dem Wassnich gestanden, als der Knecht zusammen mit Wassenichs Sohn den Anton May hinausgeschleift hätte, worauf dann der Stein zur Tür hereinflog. Er hätte aber nicht gesehen, wer den Stein geworfen habe, weil er in der Tür zur Stube stand und nicht hätte hinausschauen können. Sie hofften also, daß sie von dieser Anklage ausgenommen seien.

 

Der Kläger nahm die gegenseitigen Geständnisse zur Kenntnis, ließ aber Eberhards Ausflüchte nicht gelten. Es stimme nicht, daß Eberhard abgehauen sei, weil er befürchtete, vom Knecht verprügelt zu werden. Der Knecht war gar nicht bei ihm, sondern bei Anton May, und Eberhard sei schon bis zum Landstuhlen-Haus gelaufen, bevor der Knecht überhaupt zur Haustür hinausgekommen sei.

 

[Das Landstuhlen-Haus ist der Gebäudekomplex südlich des Doms zwischen der Carl-Cetto-Straße und dem Gäßchen, das vor dem Wohnhaus des heutigen Küsters nach unten Richtung Wendalinusstraße führt]

 

Eberhard Funck wurde anschließend darauf hingewiesen, daß er nicht weiterhin ernsthaft leugnen könne, den Stein geworfen zu haben, weil außer ihm, Anton May und Peter Enckerich niemand mehr da gewesen sei: Enckerich habe mit dem Kläger in der Tür gestanden, während Anton May gerade vom Knecht und Wassenichs Sohn hinausgeschleift wurde, während man ihn als ersten hinausgeworfen habe und der Kläger schließlich ja den Stein abgekriegt hatte, also könne niemand außer ihm den Stein geworfen haben.

 

Erschwerend hinzu kommt ein Vorfall, der sich bei der Pfingstprozession zugetragen habe: Eberhardt habe vor dem Allerheiligsten seine Mütze nicht abgenommen, worauf ihm der Kläger - Wassenich - als Kirchenschöffe mit seinem Rundstock auf die Schulter geschlagen hatte. Hierauf drohte Eberhard dem Wassenich unter Zeugen, z.B. dem C. Wagner, daß er, bevor er die Stadt verlassen würde, ihm so eins verpassen würde, daß er bis ans Ende seiner Tage daran denken würde. Daraufhin wurde Eberhard geständig und gab zu, daß er es dem Wassenich habe heimzahlen wollen.

 

=> Das Urteil.

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