Schriftzug
18. Jahrhundert -> 1798 Wegschaffung der Wappen und öffentlichen Zeichen der Lehnherrschaft.

Saar=Departement

Freiheit                            Gleichheit

 

Wegschaffung der Wappen und öffentlichen Zeichen der Lehnherrschaft.

 

Auszug aus dem Register der Berathschlagungen der Zentralverwaltung des Saardepartements, Sitzung vom 27. Ventos 6ten Jahrs der ein= und unzertheilbaren Franken=Republik, welcher beywohnten die Bürger: Lintz Präsident, Lafontaine Haan, Labourdiniere; Gerhards Verwalter, und Boucqueau Kommissär des Vollziehungs=Direktorium.

 

Die Centralverwaltung in Erwägung, daß alles dasjenige welches an die Herrschaft des Adels, und des Lehnrechts zurückerinnern kann, in dem Augenblicke aus diesem Lande verschwinden müsse, wo es auf Befehl der französischen Regierung eine republikanische Organisation erhält;

In Erwägung, daß dieser der Sinn der Proklamation des Regierungskommmissärs vom 21 Frimär l.J. ist, und nach vernommenem Kommissär des Vollziehungs=Direktoriums

Beschließt sie wie folgt:

 

Art. 1.

In acht Tagen, von Verkündigung des gegenwärtigen, sollen die Wappen, Pranger, und alle andere Zeichen, welche an die Herrschaft des Adels, und des Lehnsistems zurückerinnern önnen, wo sie sich immer befinden mögen, in allen Gemeinden des Umfangs unseres Departements weggeschafft werden.

 

Art. 2.

Die Eigenthümer, oder Miethsleute von partikulär Gebäuden sollen gehalten seyn, die im vorigen Artikel angeordnete Wegschaffung selbst bewerkstelligen zu lassen. Die Munizipalitäten oder andere Orts Obrigkeiten sind beauftraget dafür Sorge zu tragen, daß sie in Zeit einer Dekade von Verkündigung des gegenwärtigen an von öffentlichen Plätzen und öffentlichem Eigenthume entfernt werden.

 

Art. 3.

Es ist ausdrücklich befohlen, bey Ausführung der vorhergehenden Verfügungen die nothwendige Vorsicht anzuwenden, damit alle Beschädigung sowohl an öffentlichen ls privat Gebäuden verhütet werde.

 

Art. 4.

Wenn privat Eigenthum nach 5 Tagen der Bekanntmachung des gegenwärtigen noch verbothene Zeichen darböthe; so sollen die Munizipalitäten, und in deren Ermangelung die Kommissäre des Vollziehungs=Direktoriums in den Kantonen gehalten seyn, ihre Zerstöhrung auf Kosten der Säumigen zu bewerkstelligen.

 

Art. 5.

Die Munizipalverwaltung von Trier soll dieser Verwaltung ein Verzeichniß derjenigen Straßen dieser Gemeinde, deren Namen das Andenken an die alte Regierung erneuern können, mit den Benennungen, welche man an ihre Stellen setzen könnte, überreichen. Sie wird bedacht seyn, daß die Namen aller Straßen oben der deutschen Benennung französisch geschrieben werden.

 

Art. 6.

Gegenwärtiges soll in dem ganzen Umfange verkündet und angeheftet, und zu dem Ende in deutscher Sprache gedruckt werden.

 

Lintz Präsident                               Für gleichlautende Abschrift

                                                  Schmelzer einst. General=Sekretär

 

Quelle: Stadtarchiv Trier, FZ 44

 

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