Gehweiler - Gehweiler Mühle
1 C 7435, Salbuch St. Wendel, 1606
(Seite 20 links)
Müelwerck Zue GeWiller
Bey diesem Dorff uf Wendelischer Hocheit haben die Zoeden erben Zue GeWiller eine Muehl Uffgericht, daVon geben sie järlichs Ihrer Churfl. Gd. an gelt .2. th .26. albus.
thut 2. th 4 alb. Roth.
Kornns 1. Malter
CapHeun (Kappaunen) 4.
Hierneben gibt diese Muehl gehn Lemberg 1. Malter Korn, 2 Cappeun, aber kein gelt.
Rinn Hanßen Erben Zue GeWiller geben auch Zue Kellerey Von einem Wasserlauff uber Trierisch Landt Zue ihrer Muehlen, so uff Zweybrückischem grundt undt Hocheit stehet, Jahrs 2. alb.
----------
Am 13.10.1887 wird ein Jagdschein ausgestellt an C.J. Bicking, Mühlenbesitzer der Gehweilermühle (Nahe-Blies-Zeitung)
------------------
Kirchenrechnung von 1617/1618 aus K 6 Seite 133/182
Seite 149. Die unterste Pastorei gehört zu dem Altar St. Crucis.
Noch ein Stück gehört zu dem Altar St. Dominici.
Hans Ziegler zahlt für 2 Gartenstücke in Keltzweiler 6 alb.
Krapen Nickel entrichtet für einen Garten in der Borngasse 8 alb.
Zoiden Peter und Conen Hansen Erben zu Gehweiler haben 4 R 8 alb zu zahlen.
Eine Wiese zu Balterßweiler, der Cappesgarten genannt, ist von Sebastian Klein für 1 alb gepachtet.
Die Einnahmen betragen 4 R 23 alb.
---------------------------
Staatsarchiv Speyer
Zweibrücken I
A 295/3
No 341
Beschreibung derer Mühlen im Amt Nohefelden
pag: 1
Actum Nohefelden d. 20. May 1743
Nachdeme Hochfürstliche Renthkammer
den Zustand sämbtlicher Herrschafftlichen
Mühlen und allen dahhier sich tragenden
Wassergebeuden Zu wissen Verlanget,
und derer Untersuchung unterschriebenenen
Amtskeller unterm 3ten praeteriti,
so aber erstlich d. 15. dieses an geloffen, com-
mittat, Von Seite mit der Undersuchung
den Anfang gemacht, und wird nach
Anleithung derer 17. ausgestelten und
hier Specificirten puncten, nehml.
1. Jeden Bach und Wasser, woran Mühlen
oder andere Wasserwerker gebauet
und dadurch getrieben werden, Zu
beschreiben, wohin sie entspringen, auß
was für Quellen und Bronnen
sie bestehen, was für Zuflüße nach
und nach daZu kommen, und wo
sie sich endlich in andere eingießen,
und den ersten Nahmen also Verliehren.
2. Was für Mahl, Seg, ohlig, Loh, Walck,
Schleiff-Mühlen und dergleichen
Wasser gebende gebäude, auch in welcher
ordnung und ohngefehrlichen Distanz auf
pag 2
einander an jeden derg. Bach
oder Weyher sich dermahlen gebauet
befinden
3. Jn waß für einen zustand und Ein=
richtung dermahlen alle und jede
dasigen Am Ort gelegenen Mühlen und
Wassergebäude sich befinden, wie Viel
WasserRäder, Mahlgänge, auch welche
angehengte Trilles oder sonsten dergleichen
eingerichtete besondere Kösten ohl=hänge
oder Ohl=koben auch So Viel möglich
was für wasser eine jede ohngefehr
hat, ob stege bey kleinen und großen,
Was sie denen und wieder zith
gehen könne oder nicht und wie lang
allenfalß still halten müße; Ob es
ober oder unterschlechtige Räder, Item
ob die Mühle hinten einen Wehr
oder an der Vollen Bach gelegen
nicht minder ob der Müller einen
und wie langen Wasser graben, so wohl
Viers ober als unter wasser, oder
sonsten eine Wasser leitung zu
Unterhaltung habe;
4. Wie dermahlige Einrichtung und
Verfassung einer jeden dergleichen
besonders aber denen Mahl Mühlen sich
pag 3
sich gleich im anfang der erhaltenen
Concession also befinden oder was
noch der hand, und zu welcher zeith
denn geäusert Ver___ehrt oder Ver=
_üßert worden;
5. Was eine jede dermahlen für pfacht
und eingerttlich wohin, bezahlet und
ob dieses der alte pfacht _ zu oder ob
solche in Dingen Zeithen größer oder
kleiner gewesen
6. Was für Stätte, Flecken, Dörfer und Höffe
zu einen oder der andern gebannet
hauptsächlich aber wie viele banngäste
oder Mähler sich dermahlen würcklich
in der bannalität befinden
7. Was für örthen insgesambt noch zur
Zeit nicht eigentlich da oder dorthin
gebannet, wie viele Mahler dannen
dermahlen gezehlet werden, und in
welchen Mühlen, solche biß anhero am
Meisten, und gewöhnlichsten zu mahlen
pflegen, nicht weniger in welcher Mühle
die Situation nach ein oder anderer
solcher örthen am bequemsten, mahlen,
könne;
8. Ob diejenige Mühlen, die noch ohne
Zeith keine gewisse banngäste heben
pag 4
heben, auch außwerts des Fürsten-
thums beständig oder doch jezuweilen
zu mahlen haben und nach welchen
gegenden solches seye, nicht weniger
ob nicht auch disseitige und welche
Unterthanen beständig, oder doch zu
Zeithen und in Nothfällen ausserwerts
und wo allenfals zu mahlen pflegten.
9. Wie Vie eine jede, so bann- als andere
Mühle, mit der dabei würcklich sich
findenden jetzigen Einrichtung und
Mühlwerck, auch unter denjenigen
Umständen Von Wasser und
vor den gewöhnlichen Zufällen, jährlich
an Mahlgästen ungehindert nach
eines jeden Müllers eigener aussage
befördern können.
10. Wie Viel auf jeden Mühler oder Mahl-
stätte, eine in die andere des jahrs
hin durch an früchten gerechnet und
erordert werde.
11. Womit, und wohin eine jede der übrigen
als Säg, Walck, Loh, Ohlig und Schleiff-
Mühlen, ihr gewerb eigentlich treiben,
und wohin dieselbe den jährlichen
Verdienst erhalten
12. Woher besonders die Säg Mühlen des
pag 5
das Holtz bekommen und wohin
selbige wiederum die Breder und
übrigens zu debitren pflegen
13. Wer eigentlich einer jeder Mühle
und seit welcher Zeit, der dermahlige
Besitzer seye und wer hier einen Erbe-
stand darüber in händen habe, ob derselbe
dieser sind- und andere Freyheit oder uti-
litäten als das gegü___ am Weyher
und Weyher de____ fischen __: und
in wie weit gewähre,
14. Zu welcher dergleichen Hausstatt die Mühle
Erbbeständlich, dermahlen auch sonsten
wegen dem gebende, gütere, Wiesen,
äcker, Zum Erbestand gehöre und
worinnen alles eigentlich bestehe
15. Was bey jeder Mahl-Mühle für ein
Molter herkömmlich oder sonsten
stipulirt seye; Zugleichen was für
jede arbeith und dienste bey deren
übrigen Vorgenannten Mühlen, Vor
ein Lohn oder sonsten bezahlt zu werden
pflege, und ob gnädigste Herrschaft
einige prarogate Vorbehalten
werden
16. Ob den bey jeder Mühle dermahlen ge-
bräuchliche Molter auch VerwalterWaltnes
der nehmliche geweßen oder nicht
pag 6
17. Woher eine jede Mühle ihre Mahlsteine
meistens Zusehen pflegen; und
wie Viele Jahre die einen doer
anderen ohngefehr zu dienen pflegten,
gemeldet.
pag 49
Q. Gehweiler Mühl
Die Gehweyler Mühl steht auf dem
Gehweyler= oder Eich___ Bächlein, und fängt
das Wasser dermahlen, in seinem Natur
Lauff ohne Wehr, wo solches die hoheit zwischen
hisigem und dem Amdt St. Wendel
zuscheiden aufhört, und führet solches 175.
Rgiell (???) auf hiesiger Hoheit auf die Mühle,
und unter derselben gleich wieder in die
Vorbemelte Hoheits gräntze; hat nur
einen gang und dazu eine oberschlächtig
Rad von 15. Schuh, kann alle zeith, obschon
schlecht oder langsam, mahlen, Mühle,
Wasser und Graben ist zieml. schlecht und
von Leimen, das ist von Holtz und
Leimen, führet keinen aparten Trilles
noch besondere Kosten, und ahlfänge.
ad 4.
Ist Vielen jahr her also geweßen und
nicht ddero __ Vergrößert oder Verbeßert
worden
ad 5.
gibt anhero von alter zeithen her nur 8. bz
Wasserfall nach St. Wendel aber nach
meinem Brieff vom 13. Mertz laufenden
Jahres, geld 1 fl 5 b
Korn 1 Malter
und in die Kirch Wolfersweyler Korn 4 faß
und solle beydes herkommlich seyn.
pag 50
ad 6.
hat keine Banngäste, sondern es haben die
hiesige Einwohner zu Hirstein und Gehweyler
pro lu tito in dieser oder der Hirsteiner
Mühle gemahlen, und dependirt es dermahlen
von hochfürstl. Renthkammer Entscheid, ob dieselbe
diese Einwohner nach meinem unterth. Brief
vom 8. Feb 1749 zur Hirsteiner oder Gehweyler
Mühle, oder zu beyden zugleich gebannet
seyn sollen
ad 7.
Weilen nun alles gebannet, können keine
Mähler mehr zu dieser Mühle getan werden.
Mach aussage des Müllers Peter Linnen
hat man seinem Vatter zu Coblentz bey Über-
nehmung vorbemelten nach St. Wendel zu lieferenden
phacht mündl. zugesagt, daß die angräntzende
Churtrierische Unterthanen zu Reitscheid und Fursch-
weyler bey Ihme, jedoch eher gering zu mahlen
Erlaubniß haben sollen, welches dann auch
durch den Erfolgt bestättigt worden, dermahlen aber
seye vom Ambt St. Wendel ein scharffes Verbott
daß niemand aus dem Ambt mahlen solle
ergangen, deswegen dann auch niemand
von dennen danach zu Ihme kommen (???)
ad 8. Cessat, weilen hinc inde das außmählen Verbetten
ad 9.10. biß 12 Hausgesäß
ad 10. an 9 bis 10. Met. gemeinst frucht
11 et 12. Cessat
pag 51
ad 13.
Peter Linn, des Vorigen Müllers Sohn, ist der
jetztmahlige Beständer, hat nach meinem
unterth. Bericht vom 19. 9br 1743 derselbe fall
als ein Hauß Müller keine Frohnd freyheit noch
an der utilisation, auch die fischerey in seinem
Mühlgraben nicht.
ad 14.
Zu der Mühle, Stallung, Scheune und Hofgering, und
sonsten nichts, morßer; das Von dem Müller
besitzende guth deßen Eigenthum ist, der Hofgering
ist in seinem guthen buch folgender von den
beschrieben:
die Gehweyler Mühl sambt Scheuer
und Hofgering und garthen, einseits
unten der Fluß an der Churtrierischen
Hoheit, oben der Berg, färt 31 ½ ruthen
ad 15 et 16
des 16te Theil der observant und fükommen
gemäß, und hat gnädigste Herrschaft kein
praerogativ.
ad 17.
die Steine seynd Von heckenrech, der oberste 7. Zoll
und der unterste 4., und kann der oberste
noch 8. biß 10. Jahr andauern.
----------------
Notar Eschrich
58
27.12.1809
Heiratsvertrag zwischen Wendel Alles, Müller in Gehweiler, Sohn von Johann Alles, Müller, tot, und Anna Maria Alles, wohnt auf der Mühle zu Gehweiler, und Magdalena Gillen, minderjährig, vertreten durch ihre Eltern Johann Gillen, Ackerer aus Heisterberg, und dessen Ehefrau Margarethe Klemm