16.10.1820 Anstellungsvertrag zwischen den Gebrüdern Cetto und Franz Bruch
Heute den 16 8ber 1820 wurde zwischen den Unter-
schriebenen und zwar einerseits Herren Gebr.
Cetto Handelsleuten von St. W. anderseits Herrn
Franz Bruch von 2brücken folgende Ueber=
einkunft verabredet, und abgeschlossen.
ehrste: Bruch von 2brücken tritt von heute an
in die Handlung der H. Gebr. Cetto als Com=
mis ein, und verbindet sich hirmit, in
dieser Eigenschaft alle mit seiner
Anstellung verbundenen in den Geschäften
der Herrn Gebr. Cetto vorkommende
Arbeiten im Magazin, im Laden, auf
dem Comptair und auf Reisen mit
Treue, Fleiß Redlichkeit und Artig=
keit im besten Interesse seiner Prinzipalen
zu verrichten, und sich in Allem nach den
Angaben dieser Herrn beflügeln. Er darf
demzufolge seinen Prinzipalen nichts
wenn, was dieselben in einer
Oder der andern Beziehung interessiren könnte.
2) Artigkeit, und Gefälligkeit gegen Jedermann
insbesondere gegen die Käufer, seine
Prinzipalen und Hausgenossen, wird Jhm
Nicht weniger als Wirksamkeit zur Pflicht
gemacht,
3) ausgehen darf er Bruch zu seinem
Vergnügen alle 14 Tage einmal
und zwar an einem Sonn oder
Feyertage Nachmittags, und, wenn
und solange es nach dem Ermessen und
der Bestimmung seiner Prinzipalen
an Geschäften erlauben. Auch muß Hr
Bruch stäts angeben wohin er zu gehen
(Seite)
gedenket, damit er eben keine schlechte Gesellschaft
gerathe, und damit man Ihn nötigenfalls
zu finden wisse.
4) ohne vorherige Anzeige an seine Prinzipalen
darf sich Herr Bruch weder Vourad zu
Kleidungsstücken noch Geld zu eignen.
5) Ohne Einwilligung seiner Prinzipalen
darauf und kann der Commis Bruch
sich nie in StW: als Handelsmann eta-
bliren, eine Stelle als Commis annehmen,
noch darf er je die Geheimnisse der
Geschäften der Cettoischen Handlung
Jemanden offenbaren.
dagegen:
6) versprechen die Herren Gebr. Cetto den
Commis Herrn Bruch nach Verdiensten zu
behandlen, und Jhm als jährlichen Gehalt
die Summe von f unter 110 zu bezahlen, mit
dem Bemerken, daß Jhm für besondere
Treue, besorglichkeit (?), und Fleiß für
das erste Jahr noch ein Geschenk und
für die folgenden noch eine Gehaltszulage
nach Verdiensten werden wird.
7 Gegenwärtige Uebereinkunft ist vurderhand
nur für ein Jahr, welches sich mit dem
sechszehnten 8ber 1821 entwickelt, verbindlich
und müßen beyde Theile zwey Monate vor
Ablauf dieser Zeit aufkündigen, falls
dieselbe nicht auf langer als auf ein Jahr
bestehen sollte.
Ueber diese Uebereinkunft wurde gegenwärtiger
(Seite)
Akt gefertigt, von beyden Theilen gelesen,
für richtig anerkannt, und unterschrieben.
F: Bruch Gebr. Cetto
Am 14 Septbr 1821 wurde dieser Contract auf
ein Jahr verlängert und der Gehalt für
dasselbe auf 300 f bestimmt.
F: Bruch Gebr. Cetto
Am 26t July 1822 wurde obiger Contract
ein Jahr anfangend mit dem 16 8ber 1822
und entgegen mit dem 16 8ber 1823 verlängert
und der Gehalt für dasselbe beybehalten.
F: Bruch Gebr. Cetto
Am 17 7ten 1823 wurde obiger Contrakt auf ein
Jahre vom 16t 8ber 1823 anfangend und mit dem
16t 8ber 1824 endiget verlängert, und der
Gehalt auf f 165 bestimmt St. Wendel
am obigen Tage
F: Bruch Gebr. Cetto
Am 5t Septbr: 1824 wurde obiger Contract abermals
auf ein Jahr mit dem 16t 8ber 1824 anfangend und
mit dem 16t 8ber 1825 anfangend verlängert,
und der Gehalt auf f 180- und Tuch für
Rock und Hosen bestimmt.
F: Bruch Gebr. Cetto
Um 17t Augst 1825 wurde obiger Contract
abermals auf ein Jahr mit dem 16t 8ber 1825
anfangend, und mit dem 16t 8ber 1826 beendigend
verlängert der Gehalt auf f 200
nur Tuch für einen Strabung (?) Und Casimir
zu einem paar Hoßen bestimmet, auf
Beybehaltung der damaligen (?) Bedingnißen
des obigen Contractes.
St. Wendel wie oben.
Gebr. Cetto
F: Bruch Gebrüder. Cetto
Quelle: Stadtarchiv Trier, NL Walter Cetto